Nutzungsbedingungen

Diese Nutzungsbedingungen für die smapOne Plattform („Nutzungsbedingungen“) regeln das rechtliche Verhältnis zwischen der smapOne AG („smapOne“) und Geschäftskunden im Sinne des §14 BGB (nachfolgend „Kunden“ genannt).

§ 1 Nutzerkonto

(1) Um die Plattform nutzen zu können, muss ein Nutzerkonto angelegt werden. Durch das Anlegen eines Nutzerkontos kommt ein Vertrag über die Nutzung der Plattform nach diesen Nutzungsbedingungen zwischen smapOne und dem Kunden zustande, für den das Nutzerkonto angelegt wird („Vertragspartner“).

(2) Das Nutzerkonto muss im Rahmen der Erstellung einer Person, die als Arbeitnehmer des Vertragspartners angestellt sein muss („Account Owner“), zugeordnet werden. Für jeden Account Owner, der auf der Plattform smapOne-Apps erstellt, ist ein separates Nutzerkonto notwendig.

(3) In Urlaubszeiten und während krankheitsbedingter Abwesenheit ist die Verwendung dieses Nutzerkontos durch einen vom Vertragspartner bestimmten Vertreter zulässig. Sollte ein Account Owner dauerhaft seine Tätigkeit für den Vertragspartner beenden oder auf einen anderen Arbeitsplatz des Vertragspartners wechseln, welcher der weiteren Tätigkeit als Account Owner im Wege steht, kann der Vertragspartner den Account an einen neuen Account Owner übergeben. Der neue Account Owner ist verpflichtet, die persönlichen Angaben in dem Account entsprechend zu aktualisieren.

(4) Die Anmeldung ist nur durch bzw. im Auftrag von Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gestattet.

§ 2 Funktionalitäten der Plattform; Verantwortung des Vertragspartners für User

(1) Die Plattform ermöglicht es, individuelle smapOne-Apps aus vorgefertigten Bestandteilen zu erstellen. smapOne behält sich ausdrücklich vor, nach freiem Ermessen über das Angebot einzelner Funktionalitäten der Plattform zu entscheiden, sofern diese nicht ausdrücklich als Eigenschaft der Plattform auf der Internetseite www.smapOne.com benannt wurden.

(2) Die smapOne-Apps können einem Endnutzer („User“) zur Nutzung auf einem mobilen Endgerät zur Verfügung gestellt werden („Deployment“).Zusätzlich zu der smapOne-App ist eine Standardsoftware von smapOne, die so genannte „smapOne-Basis-App“, zum Betrieb der smapOne-Apps notwendig, die jederzeit kostenlos über den App-Store des jeweiligen mobilen Endgeräts heruntergeladen werden kann.

(3) Der Vertragspartner ist für die Nutzung der smapOne-Apps verantwortlich. Insbesondere muss der Vertragspartner selbstständig prüfen, ob er durch die Zurverfügungstellung der smapOne-App ein Telemedium im Sinne des Telemediengesetzes („TMG“) betreibt. Es obliegt dem Vertragspartner, ein eigenes Impressum nach §§ 5 und 6 TMG bereitzustellen.

(4) Zu jeder smapOne-App gehört neben der smapOne-Basis-App ein Teil der Software, die auf einem Server abläuft („Backend“). Zum Betrieb des Backends stellt smapOne tarifabhängig bestimmte Serverkapazitäten zur Verfügung (Siehe § 8). Das Backend einer smapOne-App kann nur auf Servern von smapOne betrieben werden. Zugriff auf das Backend hat jeweils nur der Account Owner.

§ 3 Verantwortlichkeit bezüglich personenbezogener Daten

(1) smapOne erhebt im Rahmen des Betriebs der Plattform ausschließlich diejenigen Daten, die zum Betrieb der Plattform zwingend notwendig sind. Weitere Informationen hierzu finden Sie in den Datenschutzhinweisen unter https://www.smapone.com/datenschutzhinweise/

(2) Im Rahmen der kostenlosen Nutzung nach § 7 ist es dem Vertragspartner untersagt, mit der smapOne-Plattform personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu speichern.

(3) Soweit der Vertragspartner im Rahmen der kostenpflichtigen Nutzung gem. § 8 seine smapOne-App so einrichtet, dass personenbezogene Daten erhoben und im Backend gespeichert werden, ist der Vertragspartner der Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO in Bezug auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten. Es obliegt dem Vertragspartner eventuell notwendige Einwilligungserklärungen der User einzuholen und einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit smapOne abzuschließen.

§ 4 Minimalanforderungen an mobile Endgeräte

(1) Da die Minimalanforderungen an die smapOne-Apps je nach Komplexität der Apps und Umfang der zu übertragenden Daten stark schwanken können, garantiert smapOne keine bestimmten Antwortzeiten oder ähnliche Performanceindikatoren. Vor diesem Hintergrund liegt es in der Verantwortung des Vertragspartners im Rahmen des kostenlosen Testzugangs zu prüfen, ob die durch ihn erstellten smapOne-Apps für den angestrebten Einsatzzweck auf den zu verwendenden mobilen Endgeräten geeignet sind.

(2) Für den Betrieb der smapOne-Apps auf Endgeräten müssen diese Endgeräte zumindest zeitweise über eine Verbindung zum Internet verfügen, die einen Down- und Upload von Daten ermöglicht. Wenn der Vertragspartner eine smapOne-App datenintensiv gestaltet, kann es sein, dass eine Internetverbindung mit hohem Datendurchsatz zum reibungslosen Betrieb der smapOne-App erforderlich ist. Auch vor diesem Hintergrund liegt es in der Verantwortung des Vertragspartners im Rahmen des kostenlosen Testzugangs zu prüfen, ob die durch ihn erstellten smapOne-Apps für den angestrebten Einsatzzweck mit den vorhandenen Internetzugängen der mobilen Geräte betrieben werden können.

§ 5 Verpflichtungen des Vertragspartners bei Erstellung und Betrieb einer smapOne-App

(1) Der Vertragspartner muss sich bei der Erstellung und dem Betrieb von smapOne-Apps an Recht und Gesetz halten. Es ist insbesondere verboten, durch die smapOne-Apps wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken durchzuführen oder durch die smapOne-Apps Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu begehen oder deren Begehung Vorschub zu leisten.

(2) Soweit der Vertragspartner eigene Grafiken, Videos, eigenen Content oder sonstiges geschütztes Material in eine smapOne-App integriert, muss er über die hierzu notwendigen Urheber-, Marken- und Designschutzrechte oder die ausreichenden Lizenzrechte verfügen.

(3) Es ist dem Vertragspartner verboten, die Software von smapOne zu verändern, es sei denn, dies erfolgt über die entsprechenden Funktionalitäten der Plattform.

(4) Es ist dem Vertragspartner verboten, die Software von smapOne zu dekompilieren, es sei denn, dies ist im Rahmen von § 69e UrhG gesetzlich gestattet.

(5) Soweit smapOne Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt einer smapOne-App erlangt, wird smapOne diese und das entsprechende Nutzerkonto des Account Owners unverzüglich sperren.

(6) Sollte ein Dritter gegen smapOne eine Rechtsverletzung geltend machen, die auf einem zumindest leicht fahrlässigen Verhalten des Vertragspartners beruht, so stellt der Vertragspartner smapOne von allen hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere Schadensersatzansprüchen, Verfahrenskosten und den Kosten einer angemessenen Verteidigung durch Rechtsanwälte, frei.

(7) Der Vertragspartner ist verpflichtet, smapOne Mängel der Software unverzüglich zu melden. Er wird hierbei die Hinweise von smapOne zur Problemanalyse im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an smapOne weiterleiten.

§ 6 Nutzungsrechte; Verbot der Weitergabe

(1) smapOne räumt dem Vertragspartner das einfache, nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Vertragsleistungen für eigene Geschäftszwecke im Unternehmen des Vertragspartners nach Maßgabe dieser Nutzungsbestimmungen befristet auf die Vertragsdauer ein.

(2) Die smapOne-Apps sowie Creatoren-Zugänge (Child Subscriptions) dürfen nicht weiterveräußert, unterlizenziert, vermietet oder kostenlos an einen Dritten weitergegeben werden. Dritter in diesem Sinne ist jede Person, die nicht unmittelbar für den Vertragspartner tätig ist. Auch die Veräußerung, Vermietung oder sonstige unentgeltliche oder entgeltliche Weitergabe des Nutzerkontos ist verboten. Die kostenlose Überlassung von smapOne-Apps an Dritte ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Nutzung durch Dritte direkt den eigenen Geschäftszwecken des Unternehmens des Vertragspartners dient (z.B. Kundenzufriedenheitsumfragen o.ä.).

(3) Soweit der Vertragspartner gegen § 6 Ziffer (2) verstößt, kann smapOne den Vertrag unmittelbar fristlos kündigen.

§ 7 Kostenlose Nutzung der Plattform

(1) Die Erstellung einer smapOne-App und ihr Test sind für eine begrenzte Anzahl von Installationen kostenlos im Rahmen der in der Plattform angebotenen und zeitlich befristeten Testphase möglich.

(2) Im Rahmen der kostenlosen Nutzung darf die smapOne-App nicht produktiv in einem Unternehmen eingesetzt werden. smapOne steht ein fristloses Kündigungsrecht des Vertrages zu, wenn eine smapOne-App im Rahmen der kostenlosen Testphase produktiv eingesetzt wird. Eine Verwendung einer smapOne-App zu Testzwecken ist gegeben, wenn der Einsatz der smapOne-App zur Prüfung und Bewertung der App auf ihre Gebrauchstauglichkeit für einen bestimmten Einsatzzweck oder zur zeitlich begrenzten Präsentation der Funktionsweise der smapOne-App in einem Unternehmen erfolgt. Eine produktive Verwendung der smapOne-App liegt vor, wenn der Zweck der Nutzung hauptsächlich darin besteht, einen Mehrwert für den Vertragspartner zu generieren.

(3) Soweit die Plattform kostenlos genutzt wird, ist smapOne nicht verpflichtet, die Plattform und die Server, auf denen das jeweilige Backend betrieben wird, mit einer bestimmten Verfügbarkeit vorzuhalten.

(4) Für den kostenlosen Test steht dem Vertragspartner ein begrenztes Datenvolumen pro Monat zur Verfügung. Datenvolumen meint hierbei das Volumen der Daten, die zwischen smapOne-Basis-App und Backend versendet werden. Sobald das Volumen erreicht ist, kann der Zugriff auf das Backend im alleinigen Ermessen von smapOne eingeschränkt werden.

(5) Für den kostenlosen Test steht dem Vertragspartner ein begrenzter Speicherplatz auf einem Server für das Backend zur Verfügung.

(6) Nach Ablauf der kostenfreien Testphase wird die Plattform für die weitere Nutzung gesperrt. Durch ein jederzeit mögliches Upgrade auf eine kostenpflichtige Version kann die Sperre ohne Datenverlust aufgehoben und der Account wieder freigegeben werden.

(7) Kostenlose Nutzerkonten, die über einen Zeitraum von drei Monaten nicht genutzt werden, können von smapOne gelöscht werden. Die in einem Nutzerkonto erstellten smapOne-Apps und die durch die Nutzung der smapOne-Apps erstellten Daten gehen dabei dauerhaft verloren.

§ 8 Kostenpflichtige Nutzung; Tarife; Vertragslaufzeit

(1) Um in einen kostenpflichtigen Vertrag zu wechseln, wendet sich der Vertragspartner an beratung@smapone.com oder +49 511 36734000.

(2) Die Buchung eines Tarifes erfolgt zunächst für eine Mindestvertragslaufzeit.

(3) Die Kosten für einen Tarif sind für ein Jahr im Voraus zu zahlen.

(4) Die Aufrechnung gegen die Zahlungsansprüche von smapOne ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.

(5) Gerät der Vertragspartner mit den nach diesem Vertrag geschuldeten Zahlungen in Verzug, ist smapOne berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen.

(6) Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners ist smapOne berechtigt, die Nutzung der smapOne-App und das jeweilige Konto des Account Owners unverzüglich zu sperren.

§ 9 Rechte des Vertragspartners bei Mängeln

(1) Im Rahmen einer kostenlosen Verwendung der Plattform ist smapOne nicht zur Behebung von Mängeln verpflichtet.

(2) smapOne ist verpflichtet, Mängel an der im Rahmen eines Tarifes gemäß § 8 zu Verfügung gestellten Software zu beheben. Software meint im Rahmen von § 10 das Backend einer smapOne-App, die smapOne-Basis-App und die Plattform.

(3) Mängel der Software sind nur dann gegeben, wenn wesentliche Funktionalitäten nicht wie zugesichert verfügbar sind. smapOne sichert nicht die bestimmte Einsatztauglichkeit einer individuell erstellten smapOne-App zu einem bestimmten Zweck zu. Der Kunde ist selbst für die Einsatztauglichkeit der durch ihn erstellten smapOne-Apps verantwortlich und hat sich davon vor der produktiven Nutzung zu vergewissern. Die eventuelle Untauglichkeit einer smapOne-App zu einem bestimmten Einsatzzweck stellt keinen Mangel dar.

(5) Eine Kündigung des Vertragspartners gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn smapOne ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von smapOne verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Vertragspartner gegeben ist.

(6) Die Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von smapOne Änderungen an der Software (außerhalb der bereitgestellten Änderungsmöglichkeiten auf der Plattform) vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Änderungen keine für smapOne unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Vertragspartner zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB, berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

§ 10 Haftungsbeschränkungen

(1) Es liegt in der Verantwortung des Vertragspartners im Rahmen der Testphase der selbst erstellten smapOne-App zu prüfen, ob sich aus dem Einsatz der smapOne-App Risiken für die eigenen Rechtsgüter und für Rechtsgüter dritter Personen ergeben können. smapOne ist für die Zurverfügungstellung der Plattform verantwortlich und kann nach den nachfolgenden Bedingungen haftbar sein, wenn die Plattform, die smapOne-Basis-App oder das Backend nicht zur Verfügung steht und daraus ein Schaden resultiert. Für sämtliche Schäden, die im Rahmen der Nutzung der smapOne-App selbst erfolgt, ist der Vertragspartner selbst verantwortlich und eventuell auch Dritten gegenüber haftbar. Dies gilt insbesondere auch für Verdienstausfallschäden.

(2) Ferner obliegt es der Verantwortung der Vertragspartner zu prüfen, ob die durch ihn erstellte App für die gewünschten Einsatzzwecke anwendbar ist. smapOne ist vor diesem Hintergrund nicht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, soweit der Schaden aus Entwicklungskosten für eine App besteht, die anstelle der durch den Vertragspartner erstellten smapOne-App eingesetzt wird.

(3) smapOne haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden

(a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten von smapOne oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

(b) wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer wesentlichen zugesicherten Eigenschaft bzw. bei Nichteinhaltung einer Garantie;

(c) die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von smapOne oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(4) smapOne haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch smapOne oder durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Die Haftung ist begrenzt auf das sechsfache der monatlichen Lizenzgebühren je Schadensfall.

(5) Die verschuldensunabhängige Haftung von smapOne nach § 536 a Abs. 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.

(6) smapOne haftet bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre; diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus von smapOne zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung von smapOne im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(8) Soweit rechtlich zulässig übernimmt smapOne für Schäden und Datenverlust bei kostenlosen Testaccounts keinerlei Haftung.

§ 11 Vertragslaufzeit, Beendigung des Vertragsverhältnisses

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Erstellung eines Nutzerkontos und hat bei den kostenpflichtigen Versionen eine Laufzeit von einem Jahr sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Es verlängert sich, sofern es nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Laufzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt wird, automatisch um weitere 12 Monate.

(2) Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Bei einer Beendigung des Vertragsverhältnisses werden die smapOne-Apps und die Daten auf dem Backend unwiederbringlich gelöscht. Es obliegt jedem Vertragspartner regelmäßig Datensicherungen zu unternehmen.

§ 12 Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Nutzungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Nutzungsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die Wirksamkeit von Verträgen, die mit diesen Nutzungsbedingungen im Zusammenhang stehen, bleibt unberührt.

§ 13 Sonstige Vereinbarungen

(1) Diese Nutzungsbedingungen unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hannover.

 

§ 14 smapLand Festival / Veranstaltungen

(1) Nach Kauf von Veranstaltungstickets und Bestätigung durch die smapOne AG, ist die käuferseitige Stornierung ausgeschlossen.

(2) Wird die Veranstaltung durch die smapOne AG terminlich verschoben (unabhängig der vorliegenden Gründe), so behalten bereits bestätigte Tickets ihre Gültigkeit.

(3) Bei Veranstaltungen der smapOne AG, trägt diese das Hausrecht. Den Anweisungen der Mitarbeitenden der smapOne AG und ihren eingesetzten Dienstleistern ist Folge zu leisten.

(4) eine Weiterveräußerung von Veranstaltungstickets ist ohne vorherige Genehmigung der smapOne AG untersagt

(5) Der Kauf von Veranstaltungstickets wird erst mit Rechnungsstellung der smapOne AG an den Käufer rechtsgültig. Bis zur Rechnungsstellung besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Es gelten die allgemeinen Datenschutzhinweise.